Münchner Zentrum für antike Welten
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Statuten

§ 1 Organisationsform und Sitz

(1) Gemäß Beschluss der Hochschulleitung vom 05.08.2009 wird auf Vorschlag der Versammlung der Gründungsmitglieder an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) das Münchner Zentrum für antike Welten (MZAW) errichtet.

(2) Das MZAW ist eine von der LMU getragene, nicht rechtsfähige Arbeitsgemeinschaft von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern insbesondere der LMU.

§ 2 Aufgabe

1Das MZAW ist eine Arbeitsgemeinschaft von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus den mit antiken Kulturen befassten Fächern. Das MZAW fördert interdisziplinäre Kooperationen seiner Mitglieder in Forschung und Lehre. Dies erfolgt insbesondere durch das Bündeln bestehender und das Initiieren, Planen und Organisieren neuer Arbeitsgruppen und Forschungsprojekte; die Unterstützung der Einwerbung von Drittmitteln; durch die Kooperation mit anderen Fächern oder Forschungsverbünden innerhalb und außerhalb der LMU; durch Unterstützung der Fakultäten bei Konzeption, Koordination und Ausbau von Studiengängen und Lehrangeboten; die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses; die Organisation von gemeinsamen wissenschaftlichen Veranstaltungen. 2Das MZAW fördert die koordinierte Außendarstellung der Aktivitäten der Mitglieder, insbesondere durch gemeinsame Veranstaltungshinweise, die Zusammenarbeit mit außeruniversitären Institutionen (Museen, Deutsches Archäologisches Institut) sowie mit vergleichbaren Einrichtungen des In- und Auslandes.

§ 3 Mitglieder

(1) Das MZAW hat ordentliche, außerordentliche und assoziierte Mitglieder:

  1. Ordentliche Mitglieder sind an der LMU tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die in ihrem Fachgebiet antike Kulturen erforschen und beabsichtigen, im Sinne der Zielsetzungen des MZAW nach § 2 mitzuarbeiten.
  2. Außerordentliche Mitglieder sind andere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der LMU, die im Sinne der Zielsetzung des § 2 tätig sind, wenn durch die Zusammenarbeit mit ihnen das Erreichen der in § 2 genannten Ziele gefördert wird.
  3. Assoziierte Mitglieder sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler anderer Universitäten und außeruniversitärer Einrichtungen, die im Sinne der Zielsetzung des § 2 tätig sind, wenn durch die Zusammenarbeit mit ihnen das Erreichen der in § 2 genannten Ziele gefördert wird.

(2) 1Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Entscheidung des Vorstandes begründet (§ 6 Abs. 2 Nr. 1). 2Die Mitgliedschaft erlischt: 

  1. bei Beendigung der wissenschaftlichen Tätigkeit im Sinne von § 2; die Beendigung der wissenschaftlichen Tätigkeit muss dabei durch einen Beschluss des Vorstands festgestellt werden,
  2. beim Ausscheiden eines Mitglieds auf eigenen Wunsch nach schriftlicher Mitteilung, die an die Sprecherin oder den Sprecher des MZAW zu richten ist,
  3. durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden muss.

(3) Ein ordentliches oder außerordentliches Mitglied, das in einem Beamten- oder Angestelltenverhältnis tätig ist, erfüllt durch seine Mitarbeit im MZAW Dienstaufgaben, sofern gesetzliche Bestimmungen sowie die Ausgestaltung des Dienst- und Arbeitsverhältnisses nicht entgegenstehen.

(4) 1Die Mitglieder des Zentrums sollen nach Möglichkeit Drittmittel und Spenden für MZAW-Projekte einwerben. 2Alle dem MZAW zur Verfügung stehenden Mittel werden von der LMU unter einer eigenen Anordnungsstelle gesondert verwaltet.

§ 4 Organe

Organe des MZAW sind die Mitgliederversammlung (§ 5) und der Vorstand (§ 6).

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§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung bilden

  1. die ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 1).
  2. bis zu 25 an der LMU beschäftigte außerordentliche Mitglieder, die vom Vorstand auf Vorschlag der außerordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) für jeweils ein Jahr bestellt werden; die Mehrheit der Mitglieder nach Nr.1 ist sicherzustellen.

(2) Die Mitgliedersammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Verabschiedung und Änderung des Statuts,
  2. Beratung, Auswahl und Unterstützung von Tätigkeiten des MZAW im Sinne von § 2,
  3. Wahl des Vorstands,
  4. Entlastung des Vorstands,
  5. Entscheidung über die Weiterführung oder Auflösung des MZAW.

(3) 1Die Mitgliederversammlung ist von der Sprecherin oder dem Sprecher des Vorstandes mindestens einmal im Jahr einzuberufen. 2Auf Wunsch von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. 3Die Sprecherin oder der Sprecher führt den Vorsitz. 4Beschlüsse erfordern die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme der Beschlüsse nach Abs. 2 Nrn. 1 und 5, die der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bedürfen. 5Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.

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§ 6 Vorstand

(1) 1Der Vorstand des MZAW besteht aus sechs Mitgliedern,

  1. die überwiegend Professorinnen und Professoren der LMU sein müssen,
  2. zu denen eine Vertreterin oder ein Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehört,
  3. die verschiedene Fachrichtungen vertreten sollen und
  4. die von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis ihrer stimmberechtigten Mitglieder (§ 5 Abs. 1) für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

2Wiederwahl ist zulässig. 3Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl.

(2) Aufgaben des Vorstandes sind:

  1. Entscheidung über die Aufnahme neuer ordentlicher, außerordentlicher und assoziierter Mitglieder,
  2. Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Arbeit des MZAW mit Rat und Tat,
  3. Entscheidung über die Vergabe der dem MZAW zur Verfügung stehenden Mittel,
  4. Erstellen eines jährlichen Tätigkeitsberichts des MZAW; Berichtsjahr ist das akademische Jahr

(3) 1Der Vorstand trifft sich mindestens einmal pro Semester. 2Auf Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vorstands ist eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.

(4) Für den Geschäftsgang gelten § 69 Abs. 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8 der Grundordnung der LMU entsprechend.

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§ 7 Sprecher oder Sprecherin

(1) 1Der Vorstand wählt aus dem Kreis der ihm angehörenden Professorinnen und Professoren für die Dauer von zwei Jahren eine Sprecherin oder einen Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Scheidet die Sprecherin oder der Sprecher bzw. eine stellvertretende Sprecherin oder ein stellvertretende Sprecher vorzeitig aus seinem Amt aus, erfolgt für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl.

(2) Aufgaben der Sprecherin oder des Sprechers sind:

  1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes,
  2. Führung der Geschäfte des MZAW,
  3. Vertretung des MZAW nach außen,
  4. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.

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§ 8 Geschäftsführung

1Die Sprecherin oder der Sprecher des MZAW kann bei der Erledigung der Aufgaben durch eine wissenschaftliche Geschäftsführerin oder einen wissenschaftlichen Geschäftsführer unterstützt werden. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf Weisung der Sprecherin oder des Sprechers tätig und nimmt ohne Stimmrecht beratend an den Sitzungen des Vorstands teil.

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§ 9 Auflösung

1Beschließt die Mitgliederversammlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 die Auflösung des MZAW, fallen die dem MZAW zur Verfügung stehenden Mittel nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Schlüssel denjenigen Einrichtungen der LMU zu, an denen die ordentlichen Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 tätig sind. 2Die Sprecherin oder der Sprecher informiert die Universitätsleitung umgehend von der beschlossenen Auflösung des MZAW.

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§ 10 Schlussvorschriften

(1) Dieses Statut wurde von der Versammlung der Gründungsmitglieder am 09.06.2008 beschlossen.

(2) Änderungen oder Ergänzungen des Status werden mit Genehmigung durch den Präsidenten der LMU wirksam.